SEO und die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Googlefilters

Die professionelle Suchmaschinenoptimierung arbeitet nicht mit unseriösen Methoden, wie Spamming. Da unter anderem Google, als Betreiber der bekanntesten Suchmaschine, bei solchen Methoden Gegenmaßnahmen durchführt, die dazu führen, dass die Internetseite des Betreibers der relevanten Webseite nicht mehr im Suchindex geführt wird, lohnt sich Spamming auch in keiner Weise. Dies ist also komplett nutzlos bzw. führt sogar zu Nachteilen. Um Suchmaschinen-Spamming zu verhindern, entwickelte eine Softwarefirma ein Programm, welches als Googlefilter dient. Zweck des Programms ist es, die Suchmaschinenergebnisse von Spam- und Dialerseiten zu befreien. Dazu werden fragwürdige Suchergebnisse rot markiert und somit der Internetnutzer darauf hingewiesen, dass der Rang der betreffenden Seite lediglich durch Manipulation der Suchmaschine erzielt wurde. Ein Unternehmen, welches eine so markierte Webseite betreute, mahnte daraufhin den Hersteller des Filters ab und forderte diesen zur Unterlassung auf. Im Gegenzug reagierte der Softwarehersteller mit einer Gegenabmahnung und erhob eine negative Feststellungsklage, in der er beantragte, festzustellen, dass der Beklagte keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Markierung auf der von ihm betreuten Seite als Suchmaschinen-Spam habe. Zunächst entschied das Landgericht Dortmund für den Seitenbetreiber. In zweiter Instanz hob das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung auf. Die Richter stellten dabei nach Anhörung beider Parteien fest, dass es sich bei der markierten Seite tatsächlich um eine „spamverdächtige“ Seite gehandelt habe. Weiterhin, dass der Beklagte Suchmaschineneinträge manipuliert habe. Dies insbesondere indem er Techniken genutzt habe, die gemäß der Definitionen der Online-Enzyklopädie Wikipedia als Cloaking- und Doorway-Techniken erklärt werden. Angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen, müsse ein Spamming-Filter aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein.
Laut Urteil vom 1 März 2007 existiert somit kein Unterlassungsanspruch gegen den Anbieter einer Firmensoftware, welche Google von solchen Ergebnissen befreit.

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